Ja klar. Zwischen dem Urheberrecht und einer Fanseite/Fan-Forum besteht natürlich ein großes Spannungsverhältnis, dessen waren wir uns von Anfang an bewusst. Wir haben versucht einen Mittelweg zu finden, wie man die Seite trotzdem attraktiv für Fans machen kann, ohne auf alles verzichten zu müssen. Würden wir technisch Avatare und Signaturbilder deaktivieren, wäre es hier im Forum eher trostlos und das wollen wir nicht.
Konkrete Abmahnungen sind mir in Bezug auf Screencaps/Promo-Bilder/Fan-Arts auch nicht bekannt. Vor einigen Jahren wurde mal lost-serie.de abgemahnt, da sie soweit ich mich erinnere 1) einen Shop mit LOST-Logo Artikeln, 2) die Möglichkeiten Trailer zu downloaden und 3) Soundtrack-Ausschnitte angeboten haben.
Problematisch wird es mMn erst dann, wenn man finanzielle Interessen verfolgt (z.B. Shop/Werbung) oder größere Urheberrechtsverstöße wie Download von Epiosden, Musik oder Untertitel anbietet. (... das würde uns natürlich im Gegenzug viel viel mehr Besucher bringen

)
Ein gutes Beispiel dabei ist George Lucas. Er erlaubt alle Fanprojekte, solange damit kein Geld gemacht wird. Denn gerade im Star Wars Bereich gibt/gab es einige große Fan-Seiten, wo teilweise auch Auszüge aus den Filmen und den Büchern angeboten werden.
Zur Frage nach der Haftung als Foren-Betreiber: Die Rechtssprechung ist nicht einheitlich. Ein interessanter Fall dazu:
Marions Kochbuch vs. Fussball-Forum - Hanseatisches OLG - Aus dem Urteil:
Zitat:
b) Der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen, dass der Beklagte das Foto selbst am 09.01.2007 in das Internet gestellt hat und deshalb als vorsätzlich handelnder Täter gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Den Kläger trifft insoweit die Darlegungs- und Beweislast (...).
cc) Nach zutreffender Auffassung des 7.Senats des HansOLG speichert der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet fremde Inhalte im Sinne des § 9 S. 1 Nr. 2 MDStV, jetzt § 10 TMG. Jedem Nutzer sei klar, dass die Forumsbeiträge nicht die Meinung des Betreibers wiedergäben (Urteil vom 22.08.2006, S. 6 - 7 U 50/06 = AfP 2006, 565). Die Entscheidung bezieht sich zwar auf einen reinen Textbeitrag, für einen aus Text und einem Bild bestehenden Beitrag - wie im vorliegenden Fall - gilt jedoch nichts Anderes.